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AGB

Rubarth Apparate GmbH Mergenthalerstr. 8 D-30880 Laatzen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Angebot und Auftrag
1.) Aufträge sowie mündliche, telefonische oder telegrafische Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

2.) Soweit die Einkaufsbedingungen des Käufers von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichen, werden sie von uns nicht anerkannt, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3.) Für alle Fremdfabrikate sind die am Tage der Zulieferung geltenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen und Produktbeschreibungen des jeweiligen Herstellers maßgebend. Für diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten Ziffern 1) und 2) entsprechend. Sie werden Vertragsinhalt, wenn sie dem Käufer bei Vertragsschluss ausgehändigt werden.

4.) Dem Interessenten und Käufer ausgehändigte Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für Gestaltung und Herstellung sind unser geistiges Eigentum. Sie dürfen daher an Dritte nicht weitergegeben und können von uns bei einem Rücktritt vom Vertrag zurückverlangt werden.

5.) Die in unseren Angeboten gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Massen und Gewichten sind Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen zulässig.

6.) Die Rechte des Käufers aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar. Die Änderung oder die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages berührt die Rechtsverbindlichkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

7.) Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist auch bei Verträgen mit Auslandsbezug deutsches Recht.

II. Preise
1.) Unsere Preise verstehen sich in Euro für Lieferungen ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Spesen.

2.) Die Preise basieren auf den jetzigen Kostenfaktoren. Erfolgt die Lieferung frühestens vier Wochen nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, erhöhte Kosten z. B. Einstands- und Transportkosten an den Käufer weiterzugeben.

3.) Wir müssen uns etwaige Änderungen in der Konstruktion und Ausführung unserer Erzeugnisse, die durch technische Notwendigkeiten und Verbesserungen, durch behördliche Bestimmungen oder durch nachträgliche Forderungen unserer Besteller bedingt sind, vorbehalten, ohne grundsätzlich die Verpflichtung zu einem besonderen Hinweis auf diese Änderungen übernehmen zu können.

Die berechneten Preise entsprechen dann der geänderten Ausführung.

III. Lieferung
1.) Die von uns angegebene Lieferzeit gilt nur innerhalb eines Toleranzspielraums von zehn Tagen und beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Käufer erfüllen muss. Fällt der Tag der Verladung in die Lieferzeit, ist die Lieferzeit eingehalten. Bei Vereinbarung der Lieferung auf Abruf ist die Lieferzeit mit der Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten.

2.) Die Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, mit dem der Käufer mit seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug ist.

3.) Bei Lieferzeitüberschreitungen steht dem Käufer ein Anspruch auf Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er uns vorher schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges setzt ferner voraus, dass die Lieferzeitüberschreitung auf einer groben Sorgfaltswidrigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht.

4.) Zu Teillieferungen sowie Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit sind wir berechtigt, dgl. zur Berechnung von Teillieferungen.

5.) Wir sind berechtigt, bei Ereignissen höherer Gewalt die Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Sind diese Leistungshindernisse nicht nur vorübergehender Natur, sind wir auch berechtigt, ganz vom Vertrage zurückzutreten.

IV. Verpackung und Versand
1.) Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen und zu Lasten des Käufers.

2.) Versandweg, Beförderungsmittel und Schutzmittel sind unserer Wahl überlassen, falls der Käufer nicht bis 14 Tage vor dem Liefertermin eine abweichende Bestimmung trifft. Bei der Auswahl des Versandwegs der Beförderungs- und Schutzmittel haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3.) Falls nicht anders vereinbart, werden sämtliche Sendungen von uns auf Kosten des Käufers versichert. Transportschäden oder Verlust sind uns unter Beifügung der Schadensfeststellungsunterlagen des jeweiligen Beförderungs- oder Versandunternehmens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Feststellung des Schadenseintritts durch den Käufer zu melden.

V. Gefahrübergang
1.) Unsere Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Käufers, auch wenn eine Lieferung frei Haus vereinbart ist.

2.) Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

VI. Zahlung
1.) Der Käufer gerät spätestens in Zahlungsverzug, wenn er zehn Tage ab Anlieferung der Ware nicht zahlt, es sei denn es wurde ein längeres Zahlungsziel vereinbart.

2.) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, gehen Wechsel oder Schecks des Käufers zu Protest oder wird nach Abschluss des Liefervertrages bekannt, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers ungünstig sind oder sich verschlechtern, sind wir, ohne das dem Käufer deshalb ein Rücktrittsrecht zusteht, ohne weiteres berechtigt, die sofortige Bezahlung aller offenen Rechnungen, oder für noch zu liefernde Waren Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb von zehn Tagen zu fordern. Kommt der Käufer einer solchen Verpflichtung nicht nach, steht uns das Recht zu, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern und/oder unter Berechnung der von uns gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.) Die Aufrechnung mit irgendwelchen nicht rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen und die Einrede des Zurückhaltungsrechts sind ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1.) Gelieferte Waren und Gegenstände bleiben in unserem Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen bereits entstandenen und bis zur Bezahlung noch entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit ihm vollständig bezahlt hat, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, ggf. bis zur Einlösung der Schecks, Kunden- oder Eigenwechsel, bei laufender Rechnung bis zum vollständigen Kontoausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Lieferungen Zahlung leistet.

2.) Der Käufer ist verpflichtet, uns jegliche Pfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3.) Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung nehmen wir schon jetzt an.

4.) Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Käufer hiermit schon jetzt an uns ab. Wir nehmen schon jetzt die Abtretung an.

5.) Werden die Eigentumsvorbehalts-gegenstände vom Käufer bzw. im Auftrag des Käufers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder denjenigen, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich dem Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab.

6.) Werden Eigentumsvorbehalts-gegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.) Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Bei mehreren Sicherheiten trifft der Verkäufer die Wahl der freizugebenden Sicherheit.

8.) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht fristgerecht oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir, nachdem wir in rechtmäßiger Weise den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben, die Herausgabe der Gegenstände verlangen.

VIII. Rechte des Käufers wegen Mängeln
1.) Beanstandungen wegen fehlender Teile oder anderer erkennbarer Mängel sind sofort bei Ablieferung der Transportperson anzuzeigen, auf dem Lieferschein darzulegen und uns schriftlich mit selbem Datum unter Angabe der Mängel mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Für Mängel haften wir unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt: a) Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl zunächst entweder auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

b) Wird die Instandsetzung nicht an Ort und Stelle von uns durchgeführt, so ist der Liefergegenstand an uns frachtfrei einzusenden. Können größere Apparate und Anlagen, an denen Mängel zu beseitigen sind, nicht in das Lieferwerk zurückgeschickt werden, trägt der Käufer die entstehenden Reisespesen und Tagegelder.

c) Alle Teile, für welche Ersatz geleistet wurde, werden unser Eigentum.

d) Von der Gewährleistung sind alle durch naturgemäßen Verschleiß oder fehlerhafte, nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete bauliche Verhältnisse, chemische und elektrische, Witterungs- und Natureinflüsse verursachten Beschädigungen ausgeschlossen. Für leicht zerbrechliche Gegenstände sowie Lackschäden wird keine Haftung übernommen.

e) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzapparaten oder Ersatzteilen hat der Käufer uns die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ein Rücktrittsrecht wegen nachgewiesener erheblicher Mängel steht dem Käufer erst dann zu, wenn wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Beseitigung eines von uns vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen.

f) Erkennen wir eine rechtzeitig erhobene Mängelrüge nicht an, so verjährt das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen in einem Jahr ab Kenntnis des Mangels. Ansprüche aus Mängeln an einem Bauwerk oder bei Waren, die nach ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, verjähren in fünf Jahren ab Kenntnis des Mangels. Wird über das Vorhandensein oder die Beseitigung eines möglichen Mangels verhandelt, so sind die Verhandlungen drei Monate, nachdem auf ein Schreiben einer Vertragspartei durch die andere nicht geantwortet wurde, beendet.

g) Eine Verlängerung der Gewährleistungszeit oder ein Neubeginn findet nicht statt, insbesondere auch nicht dann, wenn während dieser Zeit Ausbesserungen, Ergänzungen oder Austausch erfolgen.

h) Das Minderungsrecht steht dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu. Für Personenschäden, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen, wird stets gehaftet. Für Sachschäden wird gehaftet, wenn entweder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegen oder bei leichter Fahrlässigkeit ein vertragstypischer, vorhersehbarer unmittelbarer Sachschaden vorliegt.

2.) Für die Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere Produktbeschreibungen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.) Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Hannover.

2.) Der Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist für beide Seiten unser Sitz.